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Gesetzesänderung: Gutschrift ist nicht mehr gleich Gutschrift

Anne Raack17.09.2013

Mit Wirkung vom 30. Juni 2013 ist das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten, das zu einer Änderung bei der Erstellung von Gutschriften geführt hat. Das Wort Gutschrift verliert damit an Bedeutung. Ab sofort ist eine Gutschrift nicht mehr das was sie einmal war und darf nur noch in bestimmten Fällen als solche bezeichnet werden. Der Begriff war bis vor kurzem doppelt belegt und konnte zum einen als kaufmännische und zum anderen als umsatzsteuerrechtliche Gutschrift deklariert werden.

Die kaufmännische Gutschrift wurde in der Vergangenheit dazu genutzt, um den Rechnungsbetrag nachträglich zu mindern, zu  stornieren oder zu korrigieren. Seit dem 30. Juni darf diese Form allerdings nicht mehr Gutschrift heißen sondern muss als „Rechnungskorrektur“ ausgewiesen werden.

Der Begriff Gutschrift darf nur noch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (Abrechnungsgutschriften) gebraucht werden und bezieht sich auf Leistungen, die vom Empfänger gegenüber dem der sie leistet abgerechnet werden. Anders als die kaufmännische Gutschrift wird die umsatzsteuerrechtliche Gutschrift durch den Leistungsempfänger und nicht durch den Leistenden ausgestellt.  

Als Gutschriften gelten nach dieser Gesetzesänderung nicht mehr:

  • die Korrektur einer zuvor erstellten Rechnung,
  • die Erstellung einer Stornorechnung,
  • Bonusgutschriften aufgrund vereinbarter Bestellmengen oder
  • vergleichbare Sachverhalte zu o.g. Punkten.

In jedem Fall ergibt sich daraus Handlungsbedarf zur Layout-Änderung der Verkaufs-Gutschrift-Belege. COSMO CONSULT steht ihren Kunden gerne mit unserem Software-Team zur Beratung und Umsetzung zu Verfügung.

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